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SBK 2026 20

Strafprozessordnung

Graubünden · 2026-03-11 · Deutsch GR
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 / 6 In Erwägung, – dass das Betreibungs- und Konkursamt der Region Surselva (nachfolgend: Betreibungsamt Surselva) auf Betreibungsbegehren der B._____ SA am

E. 7 November 2025 durch den Beschwerdeführer erhobenen Rechtsvorschlag beseitigte und den Beschwerdeführer darauf aufmerksam machte, dass der Entscheid als definitiver Rechtsöffnungstitel zu verstehen sei, sofern nicht innert der 30-tägigen Frist gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG Einsprache erhoben werde, – dass der Beschwerdeführer beim Obergericht ein auf den 23. November 2025 datiertes Schreiben einreichte, mit welchem er sinngemäss Einsprache gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. November 2025 erhoben haben soll (act. B.3),

4 / 6 – dass der Beschwerdeführer nachzuweisen hat, dass er die Einsprache rechtzeitig der Schweizerischen Post übergeben hat (vgl. BGE 142 V 389 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_458/2015 vom 16. November 2015 E. 2.1), – dass keinerlei Nachweis vorliegt, dass das vom Beschwerdeführer beigelegte Schreiben (act. B.3) überhaupt versendet wurde, – dass dieses Schreiben gemäss Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom

18. Februar 2026 nicht bei ihr eingegangen sei (act. A.2), – dass daher nicht erstellt ist, dass der Beschwerdeführer innert 30 Tagen Einsprache gegen die Verfügung erhob, – dass die Beschwerdegegnerin in der Folge am 26. Januar 2026 zu Recht die Rechtskraft der Verfügung vom 20. November 2025 bescheinigte, – dass die Verfügung damit einem vollstreckbaren Urteil i.S.v. Art. 80 SchKG gleichgestellt ist (Art. 54 Abs. 2 ATSG), – dass die Beschwerdegegnerin somit berechtigt war, am 26. Januar 2026 das Fortsetzungsbegehren zu stellen, – dass das Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich die Pfändung zu vollziehen hat (Art. 89 SchKG), – dass das Betreibungsamt Surselva daher gestützt auf das Fortsetzungsbegehren rechtmässig vorgegangen ist, indem es dem Beschwerdeführer die Pfändungsankündigung nach Art. 90 SchKG zustellte, – dass der Beschwerdeführer daher zu Unrecht vorbringt, es sei weder die Rechtsöffnung beantragt noch erteilt worden und die Pfändungsankündigung sei damit unrechtmässig erfolgt, – dass im Weiteren geltend gemacht wird, es liege ein Vollstreckungshindernis vor, da die in Betreibung gesetzte Forderung vor der Konkurseröffnung über ihn als Inhaber einer Einzelfirma entstanden und im Konkursverfahren nicht angemeldet worden sei; der Konkurs sei im August 2025 abgeschlossen worden (act. A.1 und B.3), – dass darauf nicht einzutreten ist, da das Betreibungsamt nur hinsichtlich der Verfahrensvoraussetzungen der Betreibung, nicht jedoch in materiell-

5 / 6 rechtlicher Hinsicht eine Prüfungsbefugnis hat und es sich nicht darum zu kümmern hat, ob der geltend gemachte Anspruch vollstreckbar oder überhaupt materiell-rechtlich begründet ist oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 5A_563/2018 vom 12. August 2019 E. 3.5.1), – dass der Beschwerdeführer in seiner ergänzenden Eingabe vom 19. Februar 2026 (Poststempel) sinngemäss die Tilgung der Schuld geltend macht, indem er vorbringt, er habe dem Gläubiger am 6. Januar 2026 eine "übertragbare Promissory Note" zugestellt (act. A.4), – dass er ergänzend beantragt, die Betreibung sei bis zur „vollständigen Klärung des Verbleibs und der rechtlichen Behandlung der Promissory Note“ zu sistieren und der Beschwerdegegnerin sei „aufzugeben, den Verbleib sowie die rechtliche Behandlung der Promissory Note offenzulegen“ (act. A.4), – dass darauf nicht eingetreten werden kann, da die Beurteilung der damit geltend gemachten Zahlung an den Gläubiger nicht der Aufsichtsbehörde obliegt und der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht auf das gerichtliche Klageverfahren (Art. 85 f. SchKG) angewiesen ist (EMMEL, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, Art. 12 N. 22), – dass der Beschwerdeführer jedoch darauf hingewiesen wird, dass nach den allgemeinen Grundsätzen keine Pflicht der Beschwerdegegnerin als Gläubigerin besteht, Zahlungssurrogate wie Wechsel oder Checks anzunehmen (WEBER, Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Das Obligationenrecht, Band VI, 1. Abteilung, Allgemeine Bestimmungen, 4. Teilband, Artikel 68–96, 2. Aufl., Bern 2005, Art. 84 N. 163), – dass das Betreibungsamt zusammenfassend rechtmässig vorgegangen ist, indem es dem Beschwerdeführer gestützt auf das Fortsetzungsbegehren die Pfändungsankündigung zustellte, – dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und dieser Entscheid in Anwendung von Art. 38 Abs. 3 GOG (BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht, – dass keine Kosten erhoben werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG),

6 / 6 wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilung an:]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 11. März 2026 mitgeteilt am 12. März 2026 Referenz SBK 26 20 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Cavegn, Vorsitz Carl, Aktuar ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführer gegen B._____ SA Beschwerdegegnerin Gegenstand Pfändungsankündigung Anfechtungsobj. Verfügung Betreibungs- und Konkursamt der Region Surselva vom 27. Januar 2026

2 / 6 In Erwägung, – dass das Betreibungs- und Konkursamt der Region Surselva (nachfolgend: Betreibungsamt Surselva) auf Betreibungsbegehren der B._____ SA am

7. November 2025 gegen A._____ den Zahlungsbefehl über CHF 4'149.60 zzgl. Zins und Betreibungskosten sowie Mahn- und Verwaltungsspesen in der Betreibung Nr. Z.1._____ zustellte, – dass A._____ am selben Tag dagegen Rechtvorschlag erhob, – dass die B._____ SA A._____ mit Verfügung vom 20. November 2025 aufforderte, den geschuldeten Betrag zzgl. Verzugszins zu begleichen und den Rechtsvorschlag aufhob, – dass die B._____ SA am 26. Januar 2026 feststellte, dass die Verfügung vom

20. November 2025 rechtskräftig geworden ist, – dass die B._____ SA daraufhin am selben Tag das Fortsetzungsbegehren stellte, – dass das Betreibungsamt Surselva am 3. Februar 2026 die Pfändungsankündigung gegen A._____ erliess, – dass A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 4. Februar 2026 (Poststempel) dagegen Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs erhob und Anträge auf Aufhebung der Pfändungsankündigung sowie auf Anweisung an das Betreibungsamt, keine Vollstreckungshandlungen vorzunehmen, solange der Rechtsvorschlag nicht beseitigt sei und eventualiter auf Feststellung der Nichtigkeit der angefochtenen Pfändungsankündigung stellte, – dass das Betreibungsamt Surselva am 19. Februar 2026 die Abweisung der Beschwerde beantragte, soweit darauf einzutreten sei, – dass gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes innert zehn Tagen ab deren Kenntnisnahme bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann (Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG), – dass die Pfändungsankündigung eine Verfügung gemäss Art. 17 SchKG darstellt, die mit Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde angefochten werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_17/2018 vom 4. Juli 2018 E. 2.1),

3 / 6 – dass die Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung vom 4. Februar 2026 rechtzeitig und formgerecht eingereicht wurde, so dass darauf einzutreten ist, – dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde damit begründet, dass er frist- und formgerecht Rechtsvorschlag erhoben habe und die Rechtsöffnung weder beantragt noch erteilt worden sei, die Pfändungsankündigung mithin unrechtmässig erfolgt sei (act. A.1), – dass öffentlich-rechtliche Forderungen, für die – wie vorliegend – kein Rechtsöffnungstitel vorliegt, im Verwaltungsverfahren geltend zu machen sind (Art. 79 SchKG), – dass diejenigen Verwaltungsbehörden einen Rechtsvorschlag beseitigen können, deren materielle Verfügungen im Rechtsöffnungsverfahren zur definitiven Rechtsöffnung berechtigen würden (BGE 134 III 115 E. 3.2; STAEHELIN, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, Art. 79 N. 15), – dass die B._____ SA (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) im Bereich der obligatorischen Krankenversicherung hoheitlich verfügen kann und damit zur Beseitigung des Rechtsvorschlags berechtigt war (vgl. STAEHELIN, a.a.O., Art. 80 N. 116 sowie Art. 79 N. 15), – dass Voraussetzung für die Beseitigung des Rechtsvorschlags durch die Verwaltungsbehörde ist, dass die materielle Verfügung über den in Betreibung gesetzten Anspruch erst nach erhobenem Rechtsvorschlag und zusammen mit dessen Beseitigung erlassen wird (BGE 134 III 115 E. 4.1.2; STAEHELIN, a.a.O., Art. 79 N. 16), – dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. November 2025 den am

7. November 2025 durch den Beschwerdeführer erhobenen Rechtsvorschlag beseitigte und den Beschwerdeführer darauf aufmerksam machte, dass der Entscheid als definitiver Rechtsöffnungstitel zu verstehen sei, sofern nicht innert der 30-tägigen Frist gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG Einsprache erhoben werde, – dass der Beschwerdeführer beim Obergericht ein auf den 23. November 2025 datiertes Schreiben einreichte, mit welchem er sinngemäss Einsprache gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. November 2025 erhoben haben soll (act. B.3),

4 / 6 – dass der Beschwerdeführer nachzuweisen hat, dass er die Einsprache rechtzeitig der Schweizerischen Post übergeben hat (vgl. BGE 142 V 389 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_458/2015 vom 16. November 2015 E. 2.1), – dass keinerlei Nachweis vorliegt, dass das vom Beschwerdeführer beigelegte Schreiben (act. B.3) überhaupt versendet wurde, – dass dieses Schreiben gemäss Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom

18. Februar 2026 nicht bei ihr eingegangen sei (act. A.2), – dass daher nicht erstellt ist, dass der Beschwerdeführer innert 30 Tagen Einsprache gegen die Verfügung erhob, – dass die Beschwerdegegnerin in der Folge am 26. Januar 2026 zu Recht die Rechtskraft der Verfügung vom 20. November 2025 bescheinigte, – dass die Verfügung damit einem vollstreckbaren Urteil i.S.v. Art. 80 SchKG gleichgestellt ist (Art. 54 Abs. 2 ATSG), – dass die Beschwerdegegnerin somit berechtigt war, am 26. Januar 2026 das Fortsetzungsbegehren zu stellen, – dass das Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich die Pfändung zu vollziehen hat (Art. 89 SchKG), – dass das Betreibungsamt Surselva daher gestützt auf das Fortsetzungsbegehren rechtmässig vorgegangen ist, indem es dem Beschwerdeführer die Pfändungsankündigung nach Art. 90 SchKG zustellte, – dass der Beschwerdeführer daher zu Unrecht vorbringt, es sei weder die Rechtsöffnung beantragt noch erteilt worden und die Pfändungsankündigung sei damit unrechtmässig erfolgt, – dass im Weiteren geltend gemacht wird, es liege ein Vollstreckungshindernis vor, da die in Betreibung gesetzte Forderung vor der Konkurseröffnung über ihn als Inhaber einer Einzelfirma entstanden und im Konkursverfahren nicht angemeldet worden sei; der Konkurs sei im August 2025 abgeschlossen worden (act. A.1 und B.3), – dass darauf nicht einzutreten ist, da das Betreibungsamt nur hinsichtlich der Verfahrensvoraussetzungen der Betreibung, nicht jedoch in materiell-

5 / 6 rechtlicher Hinsicht eine Prüfungsbefugnis hat und es sich nicht darum zu kümmern hat, ob der geltend gemachte Anspruch vollstreckbar oder überhaupt materiell-rechtlich begründet ist oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 5A_563/2018 vom 12. August 2019 E. 3.5.1), – dass der Beschwerdeführer in seiner ergänzenden Eingabe vom 19. Februar 2026 (Poststempel) sinngemäss die Tilgung der Schuld geltend macht, indem er vorbringt, er habe dem Gläubiger am 6. Januar 2026 eine "übertragbare Promissory Note" zugestellt (act. A.4), – dass er ergänzend beantragt, die Betreibung sei bis zur „vollständigen Klärung des Verbleibs und der rechtlichen Behandlung der Promissory Note“ zu sistieren und der Beschwerdegegnerin sei „aufzugeben, den Verbleib sowie die rechtliche Behandlung der Promissory Note offenzulegen“ (act. A.4), – dass darauf nicht eingetreten werden kann, da die Beurteilung der damit geltend gemachten Zahlung an den Gläubiger nicht der Aufsichtsbehörde obliegt und der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht auf das gerichtliche Klageverfahren (Art. 85 f. SchKG) angewiesen ist (EMMEL, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, Art. 12 N. 22), – dass der Beschwerdeführer jedoch darauf hingewiesen wird, dass nach den allgemeinen Grundsätzen keine Pflicht der Beschwerdegegnerin als Gläubigerin besteht, Zahlungssurrogate wie Wechsel oder Checks anzunehmen (WEBER, Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Das Obligationenrecht, Band VI, 1. Abteilung, Allgemeine Bestimmungen, 4. Teilband, Artikel 68–96, 2. Aufl., Bern 2005, Art. 84 N. 163), – dass das Betreibungsamt zusammenfassend rechtmässig vorgegangen ist, indem es dem Beschwerdeführer gestützt auf das Fortsetzungsbegehren die Pfändungsankündigung zustellte, – dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und dieser Entscheid in Anwendung von Art. 38 Abs. 3 GOG (BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht, – dass keine Kosten erhoben werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG),

6 / 6 wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilung an:]